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Verordnung zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke in den Passbehörden und der Übermittlung der Passantragsdaten an den Passhersteller – PassDEÜV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2010, 1456;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Nr. Bezeichnung der Systemkomponente Verpflichtung/Option
1 Fingerabdruckleser Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
2 Software zur Erfassung und Qualitätssicherung von Lichtbild und Fingerabdrücken Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
3 Modul für die Datenübermittlung von der Passbehörde an den Passhersteller Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
4 Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertraulichkeit der Antragsdaten Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
5 Hard- und Software zum Betrieb der Cloud Verpflichtung für den Cloudanbieter
6 Lichtbildaufnahmegeräte zur Fertigung des Lichtbilds Verpflichtung für die Passbehörde, die das Lichtbild gemäß § 1f selbst fertigt. Verpflichtung für den Dienstleister, der Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 1a Absatz 2 Nummer 2 verwendet
7 Software zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder von Dienstleistern an die Cloud Verpflichtung für die Softwarehersteller

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25